Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VIII R 83/05

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2

Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR im Feststellungsverfahren betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen; steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen; Einkünfteerzielung der Gesellschafter bei einer vermögensverwaltenden tätigen GbR

Leitsatz

Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen ist Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.
Bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist es für die Zurechnung der Einkünfte ohne Bedeutung, ob die Gesellschafter - wie für die Annahme einer Mitunternehmerschaft unerlässlich - im Fall der Auflösung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens haben.
Bei einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kommt es für die Frage der Einkünfteerzielung der Gesellschafter lediglich darauf an, ob diese in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand der Erzielung von Einkünften verwirklicht haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1118 Nr. 7
EStB 2009 S. 234 Nr. 7
HFR 2009 S. 777 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2009 S. 3913
OAAAD-21104

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank