Keine Folgeförderung bei Objektverbrauch; Bindung an Wahl bei Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG
Leitsatz
Machen Ehegatten die Förderung einer Wohnung als Zweitobjekt geltend und wird aufgrund dessen die Eigenheimzulage bestandskräftig festgesetzt, haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt und sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Tritt Objektverbrauch ein, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG entfallen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Förderung als Folgeobjekt nach § 7 EigZulG nicht mehr vor.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1100 Nr. 7 YAAAD-21105