Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Anwendung des(BStBl 2004 II)
Bezug:
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat mit Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom bestimmt:
„Der im Anschluss an das (BStBl 2004 II S. 179) entschieden, dass die Berücksichtigung einer Belastung einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundbesitzwerts kann.
Mit der amtlichen Veröffentlichung des werden Erlasse vom (BStBl 2004 I S. 272), nach denen die Rechtsgrundsatze des nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder aufgehoben.”
Die Grundsätze in der o. a. Entscheidung des II R 71/05), nach der für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auf die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 68, § 176 BewG) abzustellen ist, gelten auch bei der Anwendung des § 138 Abs. 4 BewG.
Obwohl § 198 BewG, der den Verkehrswertnachweis für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens für Feststellung...