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Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken
Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken verweist die OFD auf das (BStBl 2008 I S. 949) und folgende Einzelfälle. Die Zubereitung einer Speise ist nur dann als notwendige Vorstufe ihrer Vermarktung ein nicht zu berücksichtigendes Dienstleistungselement, soweit es sich dabei um die Zubereitung im zolltariflichen Sinn handelt. Eine Lebensmittelzubereitung im zolltariflichen Sinn ist die Vermischung und Vermengung einzelner Bestandteile, nicht aber die verzehrfertige Zubereitung im Sinne eines Kochens, Bratens, Backens o. Ä. .
Selbstbedienungs- oder Automatenrestaurants
Werden Speisen und Getränke ohne Bedienungspersonal, d. h. aus Automaten oder über das Buffet abgegeben, liegt eine sonstige Leistung vor, wenn der Unternehmer Tische und Stühle bereitstellt (Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist) und wenn der Kunde Tische und Stühle auch tatsächlich nutzt.
Zur Lieferung von Heißgetränken aus Automaten weist die OFD auf die USt-Kartei S 7222 Karte 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG hin. Die dort genannten Umsätze von Kakao und Suppe sind nur dann eine ermä...BStBl 2007 II S. 487