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BAG Beschluss v. - 1 ABR 93/07

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BGB § 126a; ZPO § 256; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 321; ZPO § 524 Abs. 1; ZPO § 523 Abs. 2; ZPO § 533; ArbGG § 10; ArbGG § 81 Abs. 2; ArbGG § 83a Abs. 2

Leitsatz

1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht.

2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen den Betriebsrat nicht, die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1181 Nr. 22
BB 2009 S. 2768 Nr. 51
DB 2009 S. 1301 Nr. 24
NJW 2009 S. 2237 Nr. 30
ZAAAD-21631

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