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BSG Beschluss v. - B 14/11b AS 9/07 R

Gesetze: SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 28 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; GG Art. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1

Leitsatz

1. Ist § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II idF vom insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

2. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
MAAAD-21683

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