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BSG Urteil v. - B 2 U 27/07 R

Gesetze: SGB VII § 2 Abs 1 Nr 13a; SGG § 128 Abs 1 Satz 1

Leitsatz

Der nachfolgende Racheakt eines Täters an einem Nothelfer kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein, wenn der Racheakt in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfeleistung erfolgt.

Fundstelle(n):
QAAAD-21686

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