Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2009 S. 1137 Nr. 22 DB 2009 S. 1234 Nr. 23 NJW-RR 2009 S. 1059 Nr. 15 SJ 2009 S. 42 Nr. 19 WM 2009 S. 1048 Nr. 22 WPg 2009 S. 752 Nr. 14 ZIP 2009 S. 1077 Nr. 22 WAAAD-21700