a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ( § 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.
b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstraktgenerellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2009 S. 1220 Nr. 17 NAAAD-21716