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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009
(BStBl 2004 I S. 717) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2009 I S. 501)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. 2009 I S. 451, BStBl 2009 I S. 436), – VermBG – auf ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen:
1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)
(1) Das VermBG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VermBG). Das VermBG gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 4 VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das VermBG gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz während des Studiums gezahlt wird.
(2) Das VermBG gilt für die in Absatz 1 Satz 1 bezeich...