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BFH Beschluss v. - X B 265/07

Gesetze: FGO § 126 Abs. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, AO § 233a Abs. 2a, AO § 237, EStG § 5

Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen Klage als unbegründet; berechtigtes Interesse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; Auflösung einer Rückstellung wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses

Leitsatz

1. Für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bei einer Zulassung im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist. Hieran mangelt es in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO, wenn das Finanzgericht das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung übersieht und deshalb die Klage als unbegründet statt als unzulässig ansieht. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.
2. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Steuerfestsetzung festzustellen, kommt in Fällen des § 233a AO grundsätzlich in Betracht, wenn für die Rechtswidrigkeitsprüfung Umstände zu prüfen sind, die auch für den Zinslauf Bedeutung entfalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1083 Nr. 7
LAAAD-21773

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