Bei so genannten durchlaufenden Krediten kommt eine Hinzurechnung gemäß §§ 8, 12 GewStG nicht in Betracht. Um solche Kredite handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits an einen Dritten kein über einen Ersatz der Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat. Von einer Aufnahme im fremden Interesse kann gesprochen werden, wenn das weiterleitende Unternehmen keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen kann, wenn also z.B. der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem ausschließlich außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet. Eine solche Kreditaufnahme im fremden Interesse ist indiziell anzunehmen, wenn gegenüber dem Darlehensgeber offen gelegt wird, dass die Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten erfolgt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1143 Nr. 7 HFR 2009 S. 901 Nr. 9 ZAAAD-21790