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BFH Beschluss v. - II B 167/08

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 141, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz

Leitsatz

Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist grundsätzlich erst dann ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll. Bloße schuldrechtliche Verpflichtungen (hier: Bestätigung eines nichtigen Vertrags) genügen nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1123 Nr. 7
XAAAD-21795

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