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BFH Urteil v. - III R 22/06

Gesetze: FGO § 74, FGO § 99, AO § 179 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 705

Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils in ein zulässiges Zwischenurteil; Abgabe einer strafbefreienden Erklärung während des Klageverfahrens gegen einen Steuerbescheid; Bürgschaftsprovision als gewerbliche Einkünfte

Leitsatz

1. Ob das Finanzgericht ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO oder ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO erlassen hat, bestimmt sich nicht nach der vom Finanzgericht genannten Rechtsgrundlage, sondern nach dem Tenor des Zwischenurteils. Ist dieser nicht eindeutig, sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
Die Umdeutung eines nicht statthaften Grundurteils nach § 99 Abs. 1 FGO in ein statthaftes Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Finanzgericht erkennbar keine Zwischenentscheidung, sondern eine abschließende Entscheidung treffen wollte.
2. Aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ergibt sich nicht, dass der Steueranspruch verfahrensrechtlich so lange als erloschen gilt, bis die - durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte - Festsetzung aufgehoben worden ist. Das Erlöschen des Steueranspruchs hängt allein davon ab, dass nach den §§ 1 bis 7 StraBEG Straf- oder Bußgeldfreiheit eingetreten ist. Liegt ein die Straf- oder Bußgeldbefreiung ausschließender Grund im Sinne des § 7 StraBEG vor, ist kein besonderer Verwaltungsakt erforderlich, um das Erlöschen zu verhindern.
Eine strafbefreiende Erklärung kann sich nur auf Einnahmen beziehen, die noch nicht zu einer Steuerfestsetzung geführt haben. Sind Bürgschaftsprovisionen bereits vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung in einem Gewerbesteuer(mess)bescheid berücksichtigt worden, kann insoweit keine Straf- und Bußgeldfreiheit eintreten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1087 Nr. 7
BFH/PR 2009 S. 315 Nr. 8
EAAAD-21800

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