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BFH Urteil v. - III R 81/07

Gesetze: AO § 174 Abs. 3, AO § 174 Abs. 4

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Erkennbarkeit der Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts

Leitsatz

Hat das Finanzamt einen in 1993 erzielten Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in einem 1999 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 erfasst, kann es den Einkommensteuerbescheid für 1993 nach Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung Ende 1998 und Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheids für 1994 nur dann gemäß § 174 AO ändern, wenn der Steuerpflichtige bei verständiger Würdigung hat erkennen können, dass das Finanzamt bis zum Jahresende 1998 von einem Einkommensteueränderungsbescheid für 1993 unter Einbeziehung der Veräußerung des Grundstücks absah, weil es diesen Vorgang in einem Änderungsbescheid für 1994 berücksichtigen wollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1073 Nr. 7
BFH/PR 2009 S. 313 Nr. 8
OAAAD-21801

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