Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Verlusten aus der Aufstellung von Automaten; Unterlassen von Umstrukturierungsmaßnahmen nach Erzielung langjähriger Verluste Anzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz
Das Aufstellen von Glücksspielautomaten dient typischerweise der Erzielung von Gewinnen. Werden aus der Aufstellung solcher Automaten nachhaltig Verluste erzielt, kann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur geschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass für die Hinnahme der Verluste persönliche Gründe ausschlaggebend waren. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. Vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1115 Nr. 7 EStB 2009 S. 234 Nr. 7 HFR 2009 S. 880 Nr. 9 YAAAD-21802