Verstoß gegen Treu und Glauben bei doppelter Berücksichtigung einer Rückzahlung von Einnahmen
Leitsatz
Wer im Zusammenwirken mit dem anderen Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses bewusst oder unbewusst materiell fehlerhafte Steuerrechtsfolgen vorwegnimmt, setzt sich zu seinem vorherigen Verhalten in Widerspruch und handelt damit treuwidrig, wenn er in einem späteren Veranlagungszeitraum die zutreffenden steuerrechtlichen Folgen nachzuholen sucht (hier: einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Rückzahlung von Arbeitslohn im Jahr der Überzahlung und im Jahr der tatsächlichen Leistung der Rückzahlung).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1105 Nr. 7 BFH/PR 2009 S. 291 Nr. 8 QAAAD-21809