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OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt Nr. 30

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

OFD Münster Kurzinfo ESt Nr. 30 V.  Vollumfänglich aktualisiert am , ferner aktualisiert am , , , , , , , , , , und
Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom und Nr. 34/2003 vom werden hiermit aufgehoben.

JStG 2009

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG):

:

Im werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.

I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2007:

a) Im Inland belegene Schulen:

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Schulen im Inland bis einschl. VZ 2007 u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch

  • einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder

  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule

handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer E...

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