Gesetze: Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art.
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Familienleistungen für Wanderarbeitnehmer, der dem System
der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats
unterliegt
Leitsatz
1. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 steht dem nicht entgegen, dass ein
Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des
Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten
Staat bezieht.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der
Umstand, dass ein Arbeitnehmer in der Lage der Klägerin des
Ausgangsverfahrens arbeitstäglich zum Familienwohnsitz in dem betreffenden
Mitgliedstaat zurückkehrt, für die Beantwortung der Frage, ob ein
solcher Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der
fraglichen Familienleistung in diesem Staat nach dessen Rechtsvorschriften
erfüllt, relevant ist.