a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1699 Nr. 32 DStR 2009 S. 1379 Nr. 27 NJW 2009 S. 2304 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2009 S. 1728 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2009 S. 554 WM 2009 S. 1046 Nr. 22 ZIP 2009 S. 1075 Nr. 22 WAAAD-22053