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BGH Beschluss v. - IX ZR 95/06

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nunmehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 70 Nr. 1
WM 2009 S. 1155 Nr. 24
GAAAD-22054

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