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BGH Beschluss v. - XII ZB 46/08

Gesetze: ZPO § 130 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 4; ZPO § 621 e Abs. 1

Leitsatz

Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners gefährdet werden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 1009 Nr. 15
FAAAD-22063

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