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BFH Urteil v. - VIII R 71/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 738, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 60 Abs. 3

Steuerrechtliche Anerkennung einer sogenannten interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren; Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens

Leitsatz

Eine doppelstöckige Freiberufler-Gesellschaft liegt nur vor, wenn auch alle mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und alle Obergesellschafter - zumindest in geringfügigem Umfang - in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
Eine interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann ist nicht bereits dann als solche anzuerkennen, wenn der Kaufmann-Gesellschafter, der nicht gegenüber Dritten als beratender Betriebswirt in Erscheinung tritt, lediglich die mit der Abwicklung eines Ingenieurauftrages verbundenen kaufmännischen Tätigkeiten den Ingenieur-Gesellschaftern abnimmt.
Eine solche Personengesellschaft gilt vielmehr gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch dann als Gewerbebetrieb, wenn der Diplom-Kaufmann nur zu 5 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
Der Kaufmann-Gesellschafter, der ausschließlich die kaufmännischen Belange seines eigenen Unternehmens wahrnimmt, erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere ist er nicht als beratender Betriebswirt tätig.

Fundstelle(n):
LAAAD-22103

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