Steuerrechtliche Anerkennung einer sogenannten interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren; Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens
Leitsatz
Eine doppelstöckige Freiberufler-Gesellschaft liegt nur vor, wenn auch alle mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und alle Obergesellschafter - zumindest in geringfügigem Umfang - in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Eine interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann ist nicht bereits dann als solche anzuerkennen, wenn der Kaufmann-Gesellschafter, der nicht gegenüber Dritten als beratender Betriebswirt in Erscheinung tritt, lediglich die mit der Abwicklung eines Ingenieurauftrages verbundenen kaufmännischen Tätigkeiten den Ingenieur-Gesellschaftern abnimmt. Eine solche Personengesellschaft gilt vielmehr gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch dann als Gewerbebetrieb, wenn der Diplom-Kaufmann nur zu 5 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Kaufmann-Gesellschafter, der ausschließlich die kaufmännischen Belange seines eigenen Unternehmens wahrnimmt, erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere ist er nicht als beratender Betriebswirt tätig.