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BFH Urteil v. - VIII R 72/06

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 60 Abs. 3

Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens

Leitsatz

Tritt während des Klageverfahrens die Vollbeendigung der Personengesellschaft ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich jedoch nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Der ausgeschiedene Gesellschafter ist befugt, aber nicht verpflichtet, unabhängig von der Gesellschaft den ihn materiell beschwerenden Gewinnfeststellungsbescheid anzufechten. Scheut er das Kostenrisiko und nimmt von der Klageerhebung Abstand, wird er im Falle der Nichtanfechtung des Bescheids überhaupt nicht Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens, im Falle der Anfechtung durch die klagebefugte Gesellschaft "lediglich" notwendig Beigeladener. Nimmt er auf das Verfahren keinen Einfluss und stellt er auch keine Sachanträge, können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

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Fundstelle(n):
VAAAD-22104

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