Zinsen für Darlehen zur Ablösung von Grundpfandrechten, die als Sicherheit für fremde Schulden dienen keine Werbungskosten; Ablösung von Belastungen eines Grundstücks, das unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben wurde führen nicht zu Anschaffungskosten
Leitsatz
1. Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um Grundpfandrechte, die als Sicherheit für fremde Schulden dienen, abzulösen, sind die für dieses Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Der für den Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; so etwa wenn im Fall der Nichterfüllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff auf das Mietobjekt gedroht hätte. 2. Wird ein Grundstück unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben, führt die Ablösung von Belastungen des Grundstücks, die vom Erblasser herrühren, jedenfalls dann nicht zu Anschaffungskosten der Erben, wenn es sich um rein privat veranlasste Verbindlichkeiten handelt, etwa um Vermächtnis- oder Pflichtteilsverbindlichkeiten. 3. Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag ist. Dies gilt auch für den Erwerber eines zwangsverwalteten Wohngrundstücks.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1100 Nr. 7 HFR 2009 S. 871 Nr. 9 StBW 2009 S. 4 Nr. 12 JAAAD-22108