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BFH Urteil v. - I R 5/69

Während der Streitjahre waren an der Klägerin, einer AG, die Brüder Dr. R und O zu 36,57 % und zu 30,1 % beteiligt; beide waren alleinige Vorstandsmitglieder der AG. Die restlichen Aktien (33⅓ v. H. des Grundkapitals) hielt eine italienische AG. Für das Stimmrecht der Aktionäre war ihre Beteiligung an der AG maßgebend.

Fundstelle(n):
SAAAD-22118

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