Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer atypisch stillen Gesellschaft; kein Schuldzinsenabzug bei Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für vermögensteuerfreie Wirtschaftsgüter; Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids
Leitsatz
1. Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern standen, die nach den Vorschriften des VStG oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit waren und deshalb nach § 101 Nr. 1 BewG in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung nicht zum Betriebsvermögen gehörten, waren nach § 103 Abs. 1 BewG bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht abzuziehen. 2. Der BFH hält daran fest, dass die Forderung eines inländischen Darlehensgebers aus einem Darlehen an eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft auch dann nicht tatsächlich zu einer in den USA gelegenen Betriebsstätte gehörte, wenn der Darlehensgeber am Darlehensnehmer atypisch still beteiligt war. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine inländische Kapitalgesellschaft war.