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BFH Urteil v. - II R 9/07

Gesetze: FGO § 120, ZPO § 551 Abs. 3, BewG § 9, BewG § 148 Abs. 1

Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Beschwerdebegründung; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, wenn ermittelter Wert eines Erbbaurechts gegen das Übermaßverbot verstößt

Leitsatz

Verstoßen die Belastungsfolgen der typisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot oder sind sie auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts durch den Steuerpflichtigen zuzulassen.
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Erbbaurechts ist auch ein Bodenwertanteil zu berücksichtigen, wenn der Erbbauzins niedriger ist als eine angemessene, ortsübliche Bodenwertverzinsung.
Entspricht der Erbbauzins einer angemessenen, ortsüblichen Bodenwertverzinsung, wird die Belastung des Grundstücks mit dem Erbbaurecht durch den Kapitalwert des Erbbauzinses ausgeglichen. Der Bodenwert ist in diesem Fall in vollem Umfang dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) zuzurechnen.
Verfügungsbeschränkungen, die dem (ehemaligen) Heimstätter durch Vertrag auferlegt sind, sind als persönliche Verhältnisse bei der Bestimmung des gemeinen Werts des Erbbaurechts nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1096 Nr. 7
CAAAD-22372

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