Auslegung einer Willenserklärung; Antrag auf schlichte Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids
Leitsatz
Ein Antrag auf schlichte Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO kann auch dann wirksam gestellt worden sein, wenn ein Kind namens und in Auftrag seiner Eltern ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamts allein mit dem Ziel geführt hat, zu Gunsten seiner Eltern die Gewährung einer (weiteren) Kinderzulage durchzusetzen. Die Wirksamkeit eines schlichten Änderungsantrags ist nicht davon abhängig, ob sich die zuständige Behörde zum Handeln veranlasst fühlt oder nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1081 Nr. 7 HFR 2009 S. 857 Nr. 9 GAAAD-22375