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Erbschaftsteuer; Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEFestV)
Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
Zu § 151 BewG
Abschnitt 1. Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(1) 1Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen
Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG,
der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG),
der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),
der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG sowie
der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
2Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. 4Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.
(2) 1Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung (§ 151 Abs. 4 BewG). 2Ausländischer Grundbesitz wird nach § 31 BewG bewertet (§ 12 Abs. 7 BewG).
(3) 1Im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten k...