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BGH Urteil v. - I ZR 135/06

Gesetze: UWG § 4; MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 23; BGB § 12; BGB § 242

Leitsatz

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 449 Nr. 10
NJW 2009 S. 2388 Nr. 32
WM 2009 S. 1340 Nr. 28
SAAAD-22653

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