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BGH Urteil v. - II ZR 253/07

Gesetze: BGB § 252; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1

Leitsatz

a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.

c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1287 Nr. 24
DStR 2009 S. 1384 Nr. 27
GmbH-StB 2009 S. 186 Nr. 7
GmbHR 2009 S. 817 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2009 S. 2304
SJ 2009 S. 41 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2009 S. 825
WM 2009 S. 1145 Nr. 24
WPg 2009 S. 844 Nr. 16
ZIP 2009 S. 1220 Nr. 25
AAAAD-22659

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