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BGH Beschluss v. - III ZB 91/07

Gesetze: ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 1032 Abs. 2

Leitsatz

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 1582 Nr. 22
WM 2009 S. 1623 Nr. 34
HAAAD-22661

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