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BGH Beschluss v. - XII ZB 125/06

Gesetze: ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 303; ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 108

Leitsatz

a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig.

b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.

Fundstelle(n):
YAAAD-22690

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