Abtretung eines Erstattungsanspruchs, wenn Abtretung mangels Vertretungsbefugnis des Unterzeichners nicht wirksam angezeigt worden ist
Leitsatz
Die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 5 AO treten nicht ein, wenn der angebliche Zedent die Abtretung nicht wirksam angezeigt hat, weil weder er selbst noch seine berufenen Vertreter die dem Finanzamt zugeleitete Abtretungsanzeige unterzeichnet haben. Das gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt die Abtretungsanzeige evtl. nicht ordnungsgemäß bzw. sogar überhaupt nicht überprüft hat oder ob es trotz sorgfältiger Prüfung den Wirksamkeitsmangel nicht erkennen konnte.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1236 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2009 S. 2390 GAAAD-22751