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BGH Urteil v. - IX ZR 63/08

Gesetze: InsO § 17 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2

Leitsatz

Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.

Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren.

Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1369 Nr. 26
DB 2009 S. 1346 Nr. 25
SJ 2009 S. 44 Nr. 15
WM 2009 S. 1202 Nr. 25
ZIP 2009 S. 1235 Nr. 25
OAAAD-23285

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