Wahlrecht der Finanzbehörde, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen; Erlass eines Nacherhebungsbescheids; Verletzung der Abzugspflicht bei beschränkter Steuerpflicht des Vergütungsschuldners
Leitsatz
1. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst insbesondere Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen oder technischen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, damit auch des so genannten know-how. 2. Die Körperschaftsteuer wird bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 9 EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat. Wird der Haftungsschuldner durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch genommen, sind keine besonderen Ermessungserwägungen der Behörde erforderlich. Dies benachteiligt den Abzugsverpflichteten in der Situation des Steuerabzugs für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger (ausländischer Steuerschuldner) angesichts der geringen Erfordernisse für die Artikulation des Auswahlermessens (ein Hinweis auf fehlende Zugriffsmöglichkeit im Inland ist ausreichend) nicht. Eine Begründung für die Wahl des Verfahrens (Haftungsbescheid, Nacherhebungsbescheid) muss deshalb im Bescheid nicht gegeben werden. 3. Stehen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verschiedene Verfahrenswege offen, kommt durch vorbereitende Maßnahmen keine Bindung an einen von mehreren rechtmäßigen Verfahrenswegen zustande.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1237 Nr. 8 WAAAD-23320