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BFH Beschluss v. - I B 51/08

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH an ihre Gesellschafter zum Nennwert ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, wenn der Marktwert den Nennwert übersteigt.
Wird ein Wirtschaftsgut unter dem Marktwert an den Gesellschafter übertragen, der es dann sogleich an Dritte veräußert, kann der konkrete Veräußerungspreis als Fremdvergleichspreis herangezogen werden.
Auch die Einziehung eigener Anteile durch die Kapitalgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 627 Nr. 17
GAAAD-23321

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