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BFH Urteil v. - VII R 40/08

Gesetze: ZK Art. 6 Abs. 3, ZK Art. 202, AO § 121 Abs. 1, AO § 125, AO § 162, AO § 370

Begründung eines Einfuhrabgabenbescheids für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren

Leitsatz

Bei einem auf Art. 202 ZK gestützten Einfuhrabgabenbescheid wegen vorschriftswidriger Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist in der Begründung des Bescheids die Erfüllung des Tatbestands der Vorschrift darzulegen. Auch im Fall der Steuerhinterziehung bedarf der Steuerbescheid gegenüber anderen "klassischen" Steuerbescheiden keiner besonderen oder eingehenderen Begründung.
Es ist nicht Aufgabe der von § 121 Abs. 1 AO geforderten Begründung des Verwaltungsakts, den Betroffenen über alle Erkenntnisquellen der Finanzbehörde, deren Auswertung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, zu unterrichten und bereits mit der Begründung die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Tatsachen nachzuweisen. Diese Quellen und Nachweise muss die Finanzbehörde ggf. im Rechtsmittelverfahren beibringen.
Mängel bei der Begründung führen nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1287 Nr. 8
BFH/PR 2009 S. 310 Nr. 8
HFR 2009 S. 858 Nr. 9
DAAAD-23335

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