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BFH Urteil v. - V R 38/06 BStBl 2009 II S. 749

Gesetze: UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1

Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen; Zulässigkeit der Revision des Finanzamts

Leitsatz

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.

2. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 749
BFH/NV 2009 S. 1328 Nr. 8
BFH/PR 2009 S. 338 Nr. 9
BStBl II 2009 S. 749 Nr. 17
DB 2009 S. 2135 Nr. 40
DStRE 2009 S. 866 Nr. 14
DStZ 2009 S. 535 Nr. 15
GStB 2009 S. 35 Nr. 9
HFR 2009 S. 1106 Nr. 11
KÖSDI 2009 S. 16559 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2009 S. 1973
SJ 2009 S. 8 Nr. 14
StB 2009 S. 259 Nr. 8
StBW 2009 S. 7 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2009 S. 590
UR 2009 S. 525 Nr. 15
UStB 2009 S. 252 Nr. 9
MAAAD-23345

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