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BMF - IV C 1 - EZ 1170/0 BStBl 2009 I S. 670

Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG;
Anwendung des

Der BFH hat mit seinem entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 17 EigZulG begünstigte Genossenschaft handelt, nicht darauf ankommt, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Ferner setze das Gesetz nicht voraus, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im (BStBl 2005 I S. 305) nicht mehr festzuhalten.

Randziffer 79 wird deshalb wie folgt gefasst:

„Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Absatz 1 AO vorläufig festzusetzen. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Von einem unverzüglichen Beginn der Investitio...

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