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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0622.1.1-5/1 St 41

Notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO von Beteiligten bei Einspruchsverfahren zu einheitlichen und gesonderten Feststellungen

Nach § 360 Abs. 3 AO ist in Einspruchsverfahren gegen einheitlich und gesondert vorgenommene Feststellungen die Hinzuziehung aller Feststellungsbeteiligten zwingend erforderlich (sog. notwendige Hinzuziehung). Dies gilt jedoch nicht für Feststellungsbeteiligte, die nach § 352 AO nicht befugt sind, Einspruch einzulegen. Auch bei einem Einspruch eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn persönlich angehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO), ist die Gesellschaft beizuladen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sind wird (vgl. , BStBl 1992 II S. 559).

Für die nachfolgend genannten Personenzusammenschlüsse sind somit folgende Fallvarianten denkbar:

1. Personenzusammenschlüsse mit Geschäftsführern (OHG, KG, GbR)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
Einspruchsführer
(§ 352 AO)
Hinzuziehung
(§ 360 Abs. 3 AO)
 
Geschäftsführer
(in Verfahrensstandschaft für die
Personengesellschaft)
(§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO)
1.
des/der ausgeschiedenen Gesell-
schafter(s) (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO)
2.
des/der Gesellschafter(s) für einen
Rechtsstreit nach
 
a)
§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z. B. Ge-
winnanteil, Beteiligung strittig)
 
b)
§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Son-
derbetriebsausgaben)
 
Gesellschafter für einen Rechts-
streit nach
 
 
a)
§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO
(z. B. Gewinnanteil, Beteiligung
strittig)
Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft
für die Personengesellschaft)
 
b)
§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B.
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