Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S.d. § 5 Abs. 1 KapErhStG zum Gewerbeertrag
Leitsatz
Der bei einer Nennkapitalrückzahlung der Pauschbesteuerung unterliegende fiktive Gewinnanteil i. S. d. § 5 Abs. 1 KapErhStG
ist dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen.
Dabei ist unerheblich, dass die in § 5 Abs. 2 KapErhStG geregelte Steuerfreistellung zugunsten der Pauschbesteuerung bei
der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns durch eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt.
Bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapErhStG handelt es sich nicht um eine persönliche, mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer
nicht zu vereinbarende Steuerbefreiung, die eine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils gebieten könnte.