Gesetze: BetrVG § 99; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 3; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen vom § 2 Abs. 3; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2
Leitsatz
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.