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BAG Urteil v. - 4 AZR 987/07

Gesetze: NV Bühne § 1; NV Bühne § 53; TVöD § 1 Abs. 2; ArbGG § 101 Abs. 2

Leitsatz

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2376 Nr. 44
NJW 2010 S. 795 Nr. 11
XAAAD-23992

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