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BGH Urteil v. - I ZR 195/06

Gesetze: MarkenG § 4 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 5; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 lit. a; UWG § 4 Nr. 9 lit. b; UWG § 8; UWG § 9; BGB § 242

Leitsatz

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1704 Nr. 32
EAAAD-24016

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