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BGH Beschluss v. - IX ZB 236/07

Gesetze: InsO § 80 Abs. 1; InsO § 220 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 1; InsO § 251 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1; InsO § 297

Leitsatz

Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2009 S. 2224
SJ 2009 S. 39 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2009 S. 746
WM 2009 S. 1336 Nr. 28
ZIP 2009 S. 1384 Nr. 29
RAAAD-24029

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