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BGH Urteil v. - IX ZR 39/06

Gesetze: EuInsVO Art. 3 Abs. 1; ZPO § 19a; InsO § 3; EGInsO Art. 102 § 1

Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1425 Nr. 27
NJW 2009 S. 2215 Nr. 30
RIW 2009 S. 565 Nr. 8
WM 2009 S. 1294 Nr. 27
CAAAD-24034

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