Haftung für Einkommensteueransprüche nach
§ 419 BGB
a.F.
Leitsatz
§ 419 Abs. 1 BGB a.F. ist zwar ab dem außer Kraft
getreten. Auf Vermögensübernahmen, die bis zum wirksam
geworden sind, ist die Vorschrift aber weiter anzuwenden. In
zeitlicher Hinsicht erfasst § 419 BGB a.F. nicht nur Ansprüche, die
im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags bereits bestehen,
sondern auch Ansprüche, die in der Zeit zwischen dem schuldrechtlichen
Abschluss und der dinglichen Übertragung begründet werden. Bei
Übertragung eines Grundstücks ist maßgebender Zeitpunkt der
Tag, an dem der Antrag auf Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt
gestellt worden ist. Bei teilentgeltlicher Übertragung
eines Betriebsgrundstücks kommt eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB
a.F. für den hierdurch ausgelösten Einkommensteueranspruch in
Betracht, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück bereits am Tag
des Abschlusses des schuldrechtlichen Übergabevertrags -und damit vor dem
Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Umschreibung des Grundstücks beim
Grundbuchamt- übergegangen
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1233 Nr. 8 UAAAD-24054