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BFH Urteil v. - X R 63/06

Gesetze: AO § 191, AO § 228, BGB § 419

Haftung für Einkommensteueransprüche nach § 419 BGB a.F.

Leitsatz

§ 419 Abs. 1 BGB a.F. ist zwar ab dem außer Kraft getreten. Auf Vermögensübernahmen, die bis zum wirksam geworden sind, ist die Vorschrift aber weiter anzuwenden.
In zeitlicher Hinsicht erfasst § 419 BGB a.F. nicht nur Ansprüche, die im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags bereits bestehen, sondern auch Ansprüche, die in der Zeit zwischen dem schuldrechtlichen Abschluss und der dinglichen Übertragung begründet werden. Bei Übertragung eines Grundstücks ist maßgebender Zeitpunkt der Tag, an dem der Antrag auf Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt gestellt worden ist.
Bei teilentgeltlicher Übertragung eines Betriebsgrundstücks kommt eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB a.F. für den hierdurch ausgelösten Einkommensteueranspruch in Betracht, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück bereits am Tag des Abschlusses des schuldrechtlichen Übergabevertrags -und damit vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt- übergegangen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1233 Nr. 8
UAAAD-24054

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