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BFH Urteil v. - I R 56/06

Gesetze: EStG § 50c Abs. 11, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 17

Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe vor 1997

Leitsatz

§ 50c Abs. 11 EStG in der Fassung des UntStRFoG vom ist auch dann anzuwenden, wenn der Kaufvertrag über den Erwerb der Anteile bereits im Kalenderjahr 1996 geschlossen wurde.
Gegen die Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe, die bereits vor dem Gesetzesbeschluss verwirklicht wurden, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1241 Nr. 8
HFR 2009 S. 1184 Nr. 12
YAAAD-24057

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